§ 15 DVRV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Vertretung des Auftraggebers

§ 15.

Soll vertretungsweise eine Meldung an das Datenverarbeitungsregister erfolgen und ist dafür die Verwendung der Bürgerkarte mit Vertretungsvollmacht nicht möglich und wird auch keine andere Voraussetzung gemäß § 14 Abs. 1 verwendet, muss das Vertretungsrecht für diesen Auftraggeber bei der Datenschutzbehörde beantragt und nachgewiesen werden. Die Rechte der zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person nach § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011, bleiben davon unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2013

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20007925

Dokumentnummer

NOR40153700

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