§ 15.
Im Wageninnern sind Anhaltevorrichtungen (Sitzlehnengriffe, Anhaltestangen, Schlaufen) in solcher Zahl anzubringen, daß die Fahrgäste während der Fahrt jederzeit sicheren Halt finden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068625
alte Dokumentnummer
N5195417412L
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