§ 15 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2007

3. Hauptstück

Schlussbestimmungen Kontrolle und Wiedereinziehung

§ 15

(1) § 15.Die AMA hat Kontrollen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 durchzuführen und einen Kontrollbericht zu erstellen.

(2) Sie hat eine Wiedereinziehung der Beihilfe nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 zu verfügen.

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