§ 15 Drogist/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 15.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Drogist, BGBl Nr. 377/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, sowie die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Drogist, BGBl Nr. 321/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 187/2007, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Drogist ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Drogist gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Drogist/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Schlagworte

Drogistin

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007264

Dokumentnummer

NOR40128515

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