§ 15 Direktzahlungs-Verordnung 2015

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen Aufbewahrungspflichten

§ 15.

(1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren.

(3) Die Aufbewahrungsdauer beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.

Schlagworte

Antragsunterlagen

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009063

Dokumentnummer

NOR40167548

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