§ 15 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2

§ 15.

Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis einschließlich 500 m2 dürfen nicht in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037985

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