Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2
§ 15.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis einschließlich 500 m2 dürfen nicht in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037985
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