§ 15 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Wissenschaftliches und sonstiges Personal

§ 15.

Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor. Die Dienstverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111428

alte Dokumentnummer

N6199654545J

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