Wissenschaftliches und sonstiges Personal
§ 15.
Die Bestellung und Abberufung des wissenschaftlichen und sonstigen Personals erfolgt durch den Direktor. Die Dienstverträge mit dem wissenschaftlichen und sonstigen Personal werden vom Direktor abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111428
alte Dokumentnummer
N6199654545J
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