§ 15 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 15.

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 9 im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben bei Amtshandlungen, die die Feststellung der Identität des Betroffenen umfassen, an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die Kontrolle der Einhaltung der Impflicht und durch Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens mitzuwirken, soweit es sich bei den Betroffenen nicht um Zeugen oder Opfer handelt.

(2) Im Fall einer Kontrolle gemäß Abs. 1 ist auf Verlangen ein Nachweis über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß § 3 Abs. 1 vorzuweisen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zum Zweck der Überprüfung der Nachweise zur Ermittlung der für die Identitätsfeststellung erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum) berechtigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242733

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