Bestimmte gefährliche Stoffe in Aerosolpackungen
§ 15.
(1) In Aerosolpackungen, die Unterhaltungs- oder Dekorationszwecken dienen und die an den nichtgewerblichen Letztverbraucher abgegeben werden sollen, dürfen Stoffe, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 bis 5 ChemG 1996 als „hochentzündlich“, „leicht entzündlich“ oder „entzündlich“ eingestuft und entsprechend gekennzeichnet sind, als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen nicht in Verkehr gesetzt und verwendet werden; unter dieses Verbot fallen beispielsweise Dekorationen mit metallischen Glanzeffekten, insbesondere für Festlichkeiten, künstlicher Schnee und Reif, unanständige Geräusche, Luftschlangen, Scherzexkremente, Horntöne für Vergnügungen, sich verflüchtigende Schäume und Flocken, künstliche Spinnweben, Scherzgestank.
(2) Das Inverkehrsetzen von in Abs. 1 angeführten gefährlichen Stoffen sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen in Aerosolpackungen, die den in Abs. 1 genannten Zwecken dienen, ist jedoch an gewerbliche Verwender zulässig; diesfalls ist die Verpackung mit dem deutlich lesbaren und dauerhaften Hinweis „Nur für gewerbliche Verbraucher“ zu versehen. Kennzeichnungsbestimmungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Abweichend von Abs. 1 dürfen die im Abs. 1 genannten Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen dann in Aerosolpackungen, die den in Abs. 1 genannten Zwecken dienen, in Verkehr gesetzt und verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für die Ausnahme des § 7 Abs. 2 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994, erfüllt sind; bei der Abgabe an den gewerblichen Verwender ist diesfalls die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht erforderlich.
Schlagworte
Unterhaltungszweck
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Gesetzesnummer
20002993
Dokumentnummer
NOR40045991
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