Höchstzulässige Zahl an Unterrichtsstunden
§ 15.
Abweichend von § 10 Abs. 8 SchZG darf die Zahl an Unterrichtsstunden in Pflichtgegenständen zehn nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011134
Dokumentnummer
NOR40222793
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