§ 15 BWSF-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1979

§ 15.

(1) Sind auf einer Liegenschaft im Zusammenhange mit der Fondshilfe Rechte oder Pflichten zugunsten des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds grundbücherlich sichergestellt, kann auf die Dauer dieser Belastung ein Vorkaufsrecht (§ 1072 a. b. G. B.) zugunsten des Fonds für alle in dieser Zeit vorkommenden Verkaufsfälle bestellt und in das Grundbuch einverleibt werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 139/1979)

Schlagworte

§ 1072 ABGB

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Gesetzesnummer

10011197

Dokumentnummer

NOR12144231

alte Dokumentnummer

N9192137711J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)