Registrierung von Zwischenhändlern für Geflügel
§ 15.
Zwischenhändler, die Geflügel gemäß Anlage 3 Abschnitt III innergemeinschaftlich nach Österreich verbringen, um Einheiten in Teilmengen aufzuteilen, umzuladen, oder umzuschlagen, sind gemäß Anlage 3 Spalte 2 zu registrieren.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
20006153
Dokumentnummer
NOR40103438
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