Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§ 15.
(1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 14 Abs. 1 und 3.
(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154277
alte Dokumentnummer
N9199329085J
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