§ 15 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren

§ 15.

(1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 14 Abs. 1 und 3.

(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sind zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere, jedoch mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen. Dabei ist auf die Bestimmungen über die öffentliche Erkundung des Bewerberkreises Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154277

alte Dokumentnummer

N9199329085J

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