§ 15 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.8.1962

§ 15

(1) Für die Beratung und Beschlußfassung des Kollegiums des Bezirksschulrates finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet und daß bei Abwesenheit des Leiters der Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzender - sofern es sich nicht um den Bezirksschulrat einer Stadt mit eigenem Statut handelt - ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter der Bezirksverwaltungsbehörde zur Teilnahme an der Sitzung mit beratender Stimme einzuladen ist.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Beratung, die Beschlußfassung, das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung des Kollegiums des Bezirksschulrates sind durch eine vom Landesschulrat kollegial zu beschließende Verordnung über die Geschäftsordnung der Bezirksschulräte im Lande festzusetzen. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 finden hiebei sinngemäß Anwendung.

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