§ 15 BRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1990

Wählerliste

§ 15.

(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 14) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er

  1. 1. jene ausscheidet, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;
  2. 2. jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat der Wahlvorstand binnen drei Tagen nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen.

(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen.

(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096967

alte Dokumentnummer

N6197420680L

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