§ 15 BPräsWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

§ 15

(1) § 15.Jede Landeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in ihrem Wahlkreis öffentlich kundzumachen. Die Kundmachung hat bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 2 die Feststellungen nach § 14 Abs. 1 und bei Verwendung von Stimmzetteln nach § 11 Abs. 3 die Feststellungen nach § 14 Abs. 2 zu enthalten.

(2) Der Zeitpunkt der Kundmachung ist in der Niederschrift der Landeswahlbehörde zu beurkunden; sodann sind die Wahlakten der Landeswahlbehörde ungesäumt der Bundeswahlbehörde unter Verschluß einzusenden.

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