§ 15 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

Abschnitt V.

Anstellung.

§ 15

(1) Die Anstellung der Börsesensale geschieht entweder im allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben.

(2) Die Börsesensale können ihr Amt auch außerhalb der Börse im Börseorte ausüben.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027823

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