zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021
5. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 15.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.
(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.
(3) Prüferinnen und Prüfer, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013 bestellt wurden, gelten bis Ablauf der Funktionsperiode als Prüferinnen und Prüfer für die neuen Fachbereiche.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021
Gesetzesnummer
20009985
Dokumentnummer
NOR40197705
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