§ 15 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 356/2020 und BGBl. II Nr. 440/2021

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen

§ 15.

(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Themenbereichen der Allgemeinen Ausbildung nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013, gilt als erfolgreiche Absolvierung der jeweils entsprechenden Themenbereiche der Allgemeinen Ausbildung der gegenständlichen Verordnung.

(2) Grundausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, können nach den bis dahin gültigen Bestimmungen abgeschlossen werden.

(3) Prüferinnen und Prüfer, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts, BGBl. II Nr. 107/2013 bestellt wurden, gelten bis Ablauf der Funktionsperiode als Prüferinnen und Prüfer für die neuen Fachbereiche.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021

Gesetzesnummer

20009985

Dokumentnummer

NOR40197705

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