§ 15 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Prüfungskommission

§ 15.

(1) Die Einzelprüfer und Einzelprüferinnen sind Mitglieder einer gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner und Ausbildnerinnen tätig sind, bestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149788

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)