Prüfungskommission
§ 15.
(1) Die Einzelprüfer und Einzelprüferinnen sind Mitglieder einer gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die Dauer von fünf Jahren einzurichtenden Prüfungskommission.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Personen, die entsprechend fachlich sowie pädagogisch qualifiziert und als Ausbildner und Ausbildnerinnen tätig sind, bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149788
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)