§ 15 Bibliotheksordnung für die Österreichische Nationalbibliothek

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Dauerleihgaben

§ 15.

(1) Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 Abs. 1.

(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20006564

Dokumentnummer

NOR40112111

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