§ 15 BEV-GA-V 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Inkrafttreten

§ 15.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2018 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Grundausbildung im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen, BGBl. II Nr. 402/2004, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung ist auf Grundausbildungen von Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A3 sowie v1, v2, v3 anzuwenden, welche vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20010151

Dokumentnummer

NOR40200456

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