zum Außerkrafttreten vgl. § 25
Artikel III.
Ausnahmebestimmungen.
§ 15.
(1) Auf Gemeinden, deren Einwohnerzahl nach den Ergebnissen der Volkszählung 1951 weniger als dreitausend betrug, finden die Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 5 bis 8, 11 und 14 keine. Anwendung.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß auf einzelne der im Abs. 1 bezeichneten Gemeinden die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen Anwendung zu finden haben.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026081
alte Dokumentnummer
N2195610383S
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