D. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 15.
Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und Ruhr im Ausland kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 186/1950
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130480
alte Dokumentnummer
N8195745345J
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