Beurteilung der mündlichen und praktischen Teilprüfungen und
Gesamtbeurteilung
§ 15.
(1) Die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen, soweit es sich nicht um schriftliche Klausurarbeiten handelt, hat am Ende jedes Halbtages für jene Prüfungskandidaten stattzufinden, die am jeweiligen Halbtag die Befähigungsprüfung beendet haben.
(2) Die Beurteilung der von den Prüfungskandidaten in den Teilprüfungen nach Abs. 1 erbrachten Leistungen hat auf Grund des vom Prüfer des jeweiligen Prüfungsgebietes zu erstellenden und zu begründenden Beurteilungsantrages zu erfolgen.
(3) Die Prüfungskommission hat auch dann die Beurteilung der vom Prüfungskandidaten abgelegten Teilprüfungen zu beschließen, wenn dieser die Befähigungsprüfung nicht abgeschlossen hat.
(4) Auf Grund der Beurteilung der Teilprüfungen (einschließlich der Teilbeurteilungen der schriftlichen Klausurarbeiten) hat die Prüfungskommission sodann die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen.
(5) Die gemäß § 38 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes festgesetzten Gesamtbeurteilungen der Leistungen der Prüfungskandidaten sind unmittelbar nach dem Ende der Festsetzung der Gesamtbeurteilung vom Vorsitzenden in Gegenwart der Mitglieder der Prüfungskommission den Prüfungskandidaten mitzuteilen.
(6) Die in das Befähigungsprüfungsprotokoll aufzunehmende Beurteilung der Befähigungsprüfung ist vom Vorsitzenden sowie von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10009603
Dokumentnummer
NOR12121755
alte Dokumentnummer
N7198612216L
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