§ 15 BBVGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1998

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans

§ 15.

(1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn

  1. 1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
  2. 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
  3. 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.

(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

10009123

Dokumentnummer

NOR12115651

alte Dokumentnummer

N6199851897L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)