Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Personalvertretungsorgans
§ 15.
(1) Die Personalvertretungsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
- 1. die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
- 2. ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
- 3. die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115651
alte Dokumentnummer
N6199851897L
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