§ 15 BBU-G

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.2019

Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen

§ 15.

(1) Die bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen.

(2) Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.

Schlagworte

Dolmetschleistung

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40215356

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