§ 15 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Strafbestimmungen

§ 15.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 €, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des

  1. 1. § 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
  2. 2. § 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
  3. 3. § 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
  4. 4. § 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,
  5. 5. § 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
  6. 6. § 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001

Schlagworte

Geschäftsraum

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR40023913

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