Strafbestimmungen
§ 15.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Tat vorsätzlich erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 36 300 €, wenn sie fahrlässig erfolgte, mit einer Geldstrafe bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer entgegen den Bestimmungen des
- 1. § 4 Abs. 3 Bauprodukte ohne entsprechenden Konformitätsnachweis einführt,
- 2. § 9 Abs. 6 die zusätzlichen Angaben zum CE-Zeichen nicht macht,
- 3. § 9 Abs. 7 ein Bauprodukt mit dem CE-Zeichen ohne die Konformität nachgewiesen zu haben, oder mit einem damit verwechselbaren Zeichen kennzeichnet oder
- 4. § 9 Abs. 6 zum CE-Zeichen Angaben macht, ohne dazu auf Grund eines Konformitätsnachweises berechtigt zu sein,
- 5. § 13 Abs. 1 Bauprodukte unter Mißachtung der nationalen Vorschriften in Verkehr bringt oder
- 6. § 14 Abs. 3 der Behörde den Zutritt zu den Geschäfts- und Betriebsräumen oder den dem Geschäft und Betrieb dienenden Grundstücken verweigert.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Schlagworte
Geschäftsraum
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Gesetzesnummer
10012765
Dokumentnummer
NOR40023913
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