§ 15 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 15.

Bei Vorhandensein von Hubböden, das sind über die gesamte oder über einen Teil der Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare Beckenböden, muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ferner muß gewährleistet sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein, oder es müssen eigene Spülleitungen vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132697

alte Dokumentnummer

N8197840481L

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