§ 15.
Bei Vorhandensein von Hubböden, das sind über die gesamte oder über einen Teil der Beckenfläche reichende, in ihrer Höhe verstellbare Beckenböden, muß gewährleistet sein, daß die Beckendurchströmung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ferner muß gewährleistet sein, daß überall eine einwandfreie Reinigung möglich ist; zu diesem Zweck müssen Hubböden entweder aufklappbar oder mit genügend großen Luken versehen sein, oder es müssen eigene Spülleitungen vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010404
Dokumentnummer
NOR12132697
alte Dokumentnummer
N8197840481L
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