§ 15 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT IV.

Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen.

§ 15

Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.

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