ABSCHNITT IV.
Allgemeine Vorschriften für Azetylenentwickler und Sicherheitsvorlagen.
§ 15
Auf Apparate, die unter die Vorschriften dieses Abschnittes fallen, finden die Vorschriften der Dampfkesselverordnung (BGBl. Nr. 83/1948) keine Anwendung.
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