§ 15.
Zur Abfertigung von Waren am Amtsplatz im Ausfuhrverfahren sind für die nachstehend genannten örtlichen Bereiche auch die jeweils angeführten Zollämter befugt, wenn die sonst zuständigen Ausfuhrzollstellen nicht gleichzeitig auch Ausgangszollstellen sind:
- Zollamt Graz Bezirk Wolfsberg
- Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien Bezirke Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20006798
Dokumentnummer
NOR40118357
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