§ 15 AVO Verkehr

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2011

Benützungsbewilligung

§ 15

(1) Vor Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 52 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997, ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.

(2) Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Prüfbefunde über die Abnahmeprüfungen, insbesondere gemäß § 7 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000,
  2. 2. Nachweis der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung gemäß Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997,
  3. 3. Nachweis der Aktualisierung der Dokumente gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 bis 3,
  4. 4. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 4,
  5. 5. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der sonstigen Rechtsvorschriften gemäß § 14 Abs. 2 Z 5,
  6. 6. Nachweis der Einhaltung und Umsetzung der Voraussetzungen gemäß § 14 Abs. 2 Z 6.

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