§ 15
§ Die praktische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst ist jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 15
§ Die praktische Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst ist jedenfalls in der in Anlage 2, Teil B angeführten Art und Mindestdauer durchzuführen.
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