§ 15 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1976

3. ABSCHNITT

Standardisierte Untersuchungsverfahren Umfang des standardisierten Untersuchungsverfahren

§ 15

(1) § 15.Das standardisierte Untersuchungsverfahren an den im § 3 Abs. 1 genannten Schulen hat zu umfassen:

  1. a) Aufgaben, die die geistige Leistungsfähigkeit des Schülers prüfen,
  2. b) Aufgaben, die die spezielle Eignung für die betreffende Schulart prüfen.

(2) Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren über die im Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.

(3) Die Arbeitszeit für das standardisierte Untersuchungsverfahren darf höchstens vier Stunden betragen; es darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden. Die für die Einführung in das Problem der Aufgabenstellung verwendete Zeit und die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

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