§ 15 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 26.9.1984

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

§ 15.

(1) Ein vor dem 1. Jänner 1984 am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen erfolgreich zurückgelegter vierwöchiger Lehrgang auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin gilt als anerkannter Ausbildungslehrgang im Sinne des § 14.

(2) Eine außerhalb Österreichs absolvierte Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin ist vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer als einer Ausbildung gemäß § 14 gleichwertig anzuerkennen, wenn die Ausbildung die für die betriebsärztliche Betreuung der Arbeitnehmer erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat. Die Anerkennung kann an Bedingungen und Auflagen, insbesondere hinsichtlich eines Nachweises von Kenntnissen über die maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften, geknüpft werden.

(BGBl. Nr. 660/1983, Art. I Z 15)

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133552

alte Dokumentnummer

N8198430943J

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