§ 15 ARG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1984

Ausnahmen in Einzelfällen

§ 15.

(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Betriebes eine Ausnahme von der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies im Einzelfall infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Betriebsanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus den im § 12 Abs. 1 Z 4, 6 und 7 genannten Gründen erforderlich ist.

(2) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat auf Antrag des Arbeitgebers nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für bestimmte Arbeitnehmer eines Bergbaubetriebes eine Ausnahme von den Bestimmungen der Wochenend- und Feiertagsruhe zuzulassen, wenn dies

  1. 1. infolge der Neuerrichtung oder Änderung einer Bergbauanlage oder der Einführung eines neuen Verfahrens aus technologischen Gründen,
  2. 2. infolge von Betriebsunterbrechungen durch außergewöhnliche Ereignisse,
  3. 3. durch besondere Witterungseinflüsse bis zum Ausgleich entstandener Folgen,
  4. 4. zur Überbrückung von Versorgungsengpässen oder
  5. 5. unverzüglich zur Sicherstellung der Versorgung mit mineralischen Rohstoffen

Schlagworte

Wochenendruhe

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10008541

Dokumentnummer

NOR12100003

alte Dokumentnummer

N6198311082X

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