Angelobung.
§ 15.
Der Präsident der Apothekerkammer und seine Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129721
alte Dokumentnummer
N8194728482L
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