§ 15 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.1981

Angelobung.

§ 15.

Der Präsident der Apothekerkammer und seine Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129721

alte Dokumentnummer

N8194728482L

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