§ 15 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren

§ 15

§ 15. Emeritierte Ordentliche Hochschulprofessoren sind ehemalige Ordentliche Hochschulprofessoren, die nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, insbesondere der Lehrverpflichtung, auf Dauer entbunden sind (Emeritierung). Sie sind zur weiteren Ausübung der Lehrbefugnis in ihrem bisherigen Fach berechtigt, soweit die räumlichen und sonstigen sachlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Entscheidung hierüber hat das Akademiekollegium zu treffen.

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