§ 15.
Unter dem Begriff „gleichartige Ware“ ist eine Ware zu verstehen, die der Ware, mit der sie verglichen wird, in jeder Hinsicht gleicht oder - wenn es eine solche Ware nicht gibt - zumindest charakteristische Merkmale aufweist, die denen der Vergleichsware stark ähneln.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048540
alte Dokumentnummer
N3198518221R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)