§ 15 AnfO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1915

Ansprüche des Anfechtungsgegners.

§ 15.

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

10001734

Dokumentnummer

NOR12023221

alte Dokumentnummer

N2191417821T

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