§ 15 Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Verfahren

§ 15.

(1) Die Entscheidungen und Verfügungen ergehen im Justizverwaltungsverfahren mit Bescheid. Derjenige, der eine Typenzulassung beantragt, hat die Kosten der Vorführung und der allenfalls angeordneten Überprüfung der vorgeführten Freistempelmaschine durch einen Sachverständigen zu tragen.

(2) Der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über die Genehmigung der Verwendung einer Freistempelmaschine ist auch dem inländischen Erzeuger oder, bei einem ausländischen Erzeuger, seinem Bevollmächtigten in Österreich, sowie der zuständigen Verwahrungsabteilung mitzuteilen.

(3) Das Bundesministerium für Justiz hat die Erteilung oder den Widerruf der Verwendung einer Freistempelmaschine sowie die Einstellung des Betriebes durch den Berechtigten im Amtsblatt der österreichischen Justizverwaltung zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

10002117

Dokumentnummer

NOR40017421

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