§ 15
(1) § 15.Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
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