§ 15 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Abweichende Verwendung

§ 15.

Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Freischeines über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeines abzugeben. Geht Alkohol im Verwendungsbetrieb unter, hat der Inhaber des Freischeines dies unverzüglich anzuzeigen. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053343

alte Dokumentnummer

N3199423521L

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