Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 15
(1) Eine Zweigwahlkommission hat all jene Aufgaben durchzuführen, die der Wahlkommission hinsichtlich des Wahlvorgangs im Rahmen des Abstimmungsverfahrens obliegen.
(2) Der (Die) Vorsitzende hat die Geschäfte der Zweigwahlkommission zu führen, soweit solche Verfügungen nicht der Zweigwahlkommission vorbehalten sind.
(3) Hinsichtlich der Abfassung der Niederschrift findet § 52 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Niederschrift einer Zweigwahlkommission von deren Mitgliedern zu fertigen ist, die sodann in eine Gesamtniederschrift aller Zweigwahlkommissionen und der Wahlkommission aufzunehmen ist. Die Gesamtniederschrift ist von sämtlichen Mitgliedern der Zweigwahlkommissionen sowie der Wahlkommission zu unterzeichnen.
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