§ 15 AK-WO

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Pflichtenangelobung

§ 15.

(1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter, die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, der Vorsitzende der Einspruchskommission und sein Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission sowie der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die gewissenhafte Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.

(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres Amtes:

  1. 1. der Wahlkommissär und sein Stellvertreter vom Bundesminister für Arbeit und Soziales,
  2. 2. die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen und ihre Stellvertreter, der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie der Vorsitzende der Einspruchskommission und dessen Stellvertreter vom Wahlkommissär,
  3. 3. die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter der zuständigen Zweigwahlkommission.

(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen (Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommission sowie Einspruchskommission) haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommissionen vor Beginn der ersten Sitzung über ihre Pflichten zu informieren und sie anzugeloben.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008866

Dokumentnummer

NOR12107275

alte Dokumentnummer

N6199328287J

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