Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
§ 15. Studienordnungen
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat auf Grund der besonderen Studiengesetze in Verbindung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für jede Studienrichtung eine Studienordnung zu erlassen (§ 3 Abs. 2), doch können Studienordnungen mehrere Studienrichtungen umfassen, wenn wegen der fachlichen Zusammengehörigkeit der Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht.
(2) Die Studienordnungen haben die Hochschulen (Fakultäten) zu bezeichnen, denen nach Maßgabe der ihnen anvertrauten Gebiete der Wissenschaften die Einrichtung der ordentlichen Studien, allenfalls auch als Fernstudien, obliegt. Erfordern Studienrichtungen die Mitwirkung mehrerer Hochschulen (Fakultäten), allenfalls auch die Mitwirkung der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunstakademie, so haben die einzelnen Studienordnungen die Hochschulen (Fakultäten) oder Akademien zu bezeichnen, denen die Durchführung der Studienordnungen gemeinsam obliegt.
(3) Die Studienordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter Satz die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer (Abs. 4) sowie gegebenenfalls die Arten der Lehrveranstaltungen (§ 16 Abs. 1) in den einzelnen Studienabschnitten gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 14, sowie die Studienziele, festzusetzen. Für das Studium der Freifächer ist ausreichend Zeit zu gewähren.
(4) Die Zusammenstellung der Fachgebiete (Fächer), deren Studium in den einzelnen Studienabschnitten Pflicht ist und in denen Kenntnisse durch Prüfungen nachgewiesen werden müssen (Pflichtfächer), ist in die Studienordnung aufzunehmen. Nur jene Fachgebiete (Fächer) sind zu Pflichtfächern zu erklären, deren Pflege für die Erreichung des Lehrzieles einer Studienrichtung (eines Studienzweiges) unerläßlich ist. Neben solchen sind Fächer vorzusehen, welche die Fachgebiete der Studienrichtung ergänzen und aus denen der Studierende entsprechend den Bestimmungen der jeweiligen Studienordnung (des Studienplanes) zu wählen hat (Wahlfächer). Eine solche Wahlmöglichkeit ist für jede Studienrichtung wenigstens einmal vorzusehen. Für die gewählten Fächer gelten die Bestimmungen der Pflichtfächer. Werden innerhalb einer Studienrichtung Gruppen von Fächern zur Wahl gestellt, die nur gemeinsam gewählt werden dürfen, so sind sie als Studienzweige zu bezeichnen.
(5) Die Studienordnungen haben neben Lehrveranstaltungen für die Fachgebiete und deren Hilfswissenschaften auch Lehrveranstaltungen einzurichten, welche die Fachgebiete wissenschaftstheoretisch und philosophisch vertiefen sowie je nach Eigenart der Studienrichtung in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen (§ 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c). Weiters sind nach Möglichkeit Lehrveranstaltungen einzurichten, in denen die Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens und der wissenschaftlichen Dokumentation und Information in dem für die Fachgebiete notwendigen Umfang vermittelt werden (§ 1 Abs. 2 lit. a und b).
(6) In die Kundmachung der Studienordnungen können alle für eine Studienrichtung bedeutenden gesetzlichen Vorschriften aufgenommen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1995
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12126001
alte Dokumentnummer
N7199549563J
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