§ 15 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Mündliche Prüfung

§ 15.

Die mündliche Prüfung umfaßt zwei der in der Anlage A dieser Verordnung für die einzelnen Fachrichtungen (Ausbildungszweige) angeführten mündlichen Teilprüfungen; auf Wunsch des Prüfungskandidaten kann eine davon als mündliche Teilprüfung gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127685

alte Dokumentnummer

N7199813363I

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