§ 15 6. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 12.12.2021

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit, betreute Ferienlager

§ 15.

Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. 1. der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 2,5G-Nachweis vorweisen;
  2. 2. höchstens vier Betreungspersonen pro Gruppe mit 25 Teilnehmern zulässig sind.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20011743

Dokumentnummer

NOR40239872

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