Zusammenkünfte im Spitzensport
§ 15.
(1) Bei Zusammenkünften, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, hat der für die Zusammenkunft Verantwortliche für diese Personen, sowie für Trainer, Betreuer und sonstige Personen, die für die Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Für Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, gilt § 8 Abs. 6 und 7. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept zusätzlich zu § 2 Abs. 6 insbesondere zu enthalten:
- 1. Vorgaben zur Schulung von Sportlern, Betreuern und Trainern in Hygiene sowie zur Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
 - 2. Verhaltensregeln für Sportler, Betreuer und Trainer außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
 - 3. Vorgaben zu Gesundheitschecks vor jedem Training und Wettkampf,
 - 4. Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
 - 5. Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
 - 6. Vorgaben zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainings und Wettkämpfen.
 
(2) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Zusammenkunft erforderlich sind, gilt zudem § 10, für die Sportler § 8 sinngemäß.
Schlagworte
Trainingskampfzeit, Hygieneplan
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2022
Gesetzesnummer
20011806
Dokumentnummer
NOR40241704
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