Huf- und Klauenbeschlag
§ 15.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 13 stammt aus dem Handwerk der Schmiede. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- 1. eine entsprechende Praxis in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung und
- 2. den nachfolgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 16.
Schlagworte
Hufbeschlag
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007931
Dokumentnummer
NOR12089689
alte Dokumentnummer
N5199810199O
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