ABSCHNITT X
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 159e.
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095661
alte Dokumentnummer
N6196749231L
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